Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 455

§ 455 – Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64, 67 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2022 anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Ab dem 1. August 2022 gelten spezielle Regelungen.
  • Diese Regelungen sind in den §§ 54a, 61, 62, 64, 67 sowie 123 bis 126 festgelegt.
  • Diese Bestimmungen weichen von § 422 ab.
  • Es handelt sich um eine Ausnahme von der vorherigen Regelung.
  • Die genannten Paragraphen treten zu einem bestimmten Datum in Kraft.