Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 455
§ 455 – Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64, 67 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2022 anzuwenden.
Kurz erklärt
- Ab dem 1. August 2022 gelten spezielle Regelungen.
- Diese Regelungen sind in den §§ 54a, 61, 62, 64, 67 sowie 123 bis 126 festgelegt.
- Diese Bestimmungen weichen von § 422 ab.
- Es handelt sich um eine Ausnahme von der vorherigen Regelung.
- Die genannten Paragraphen treten zu einem bestimmten Datum in Kraft.